Nach Art. 19 Marktmissbrauchsverordnung (MAR) müssen Führungskräfte und mit solchen in enger Beziehung stehende Personen Eigengeschäfte in Aktien oder Schuldtiteln innerhalb von drei Geschäftstagen nach Geschäftsabschluss melden, sofern ein Gesamtvolumen von 5.000 Euro im Kalenderjahr erreicht wird (ab 1. Januar 2020: 20.000 Euro).

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